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kostenlose Beratung

Urlaubs- und Verhinderungspflege §39 SGB XI

Wir helfen gern aus, wenn pflegende Angehörige in den Urlaub fahren möchten oder aus anderen Gründen verhindert sind um ihre „Lieben“ zu versorgen. Ist eine Ersatzpflege erforderlich, kann die Pflegeperson für maximal sechs Wochen je Kalenderjahr die sogenannte „Verhinderungspflege“ in Anspruch nehmen.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 Euro belaufen.

Lernen Sie uns kennen – wir helfen ihnen gern.

Häusliche Krankenpflege
Anita Klink
Genfer Platz 2
16341 Panketal OT Schwanebeck

Bürosprechzeiten:
Montag – Freitags von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr  (oder nach Vereinbarung)